Rechtsprechung
OLG Hamm, 08.02.2013 - 26 U 54/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Anwaltsvertrag, Vollmacht, Vorbefassung, Unwirksamkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Anwaltsvertrag, Vollmacht, Vorbefassung, Unwirksamkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten eines Rechtsmittels bei Nichtigkeit der Anwaltsvollmacht wegen Vorbefassung als Notar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten eines Rechtsmittels bei Nichtigkeit der Anwaltsvollmacht wegen Vorbefassung als Notar
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Mit Sache vorbefasster Notar kann nicht wirksam in Berufungsverfahren als Rechtsanwalt bestellt werden
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 06.01.2012 - 7 O 370/10
- LG Bielefeld, 16.11.2012 - 7 O 370/10
- OLG Hamm, 08.02.2013 - 26 U 54/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.10.2010 - IX ZR 48/10
Anwaltliches Berufsrecht: Nichtigkeit des Anwaltsvertrages bei Vertretung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2013 - 26 U 54/12
Als mit der Sache vorbefasster Notar hat er gegen die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, so dass der Anwaltsvertrag und auch die der Berufung zugrunde liegende Vollmacht unwirksam sind (vergl. BGH Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 48/10). - BGH, 05.04.2001 - IX ZR 309/00
Prüfung der Prozeßvollmacht
Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2013 - 26 U 54/12
Soweit es um eine offensichtliche Verletzung eines gesetzlichen Verbots geht, hat das Gericht dies auch von Amts wegen zu beachten, zumal davon die Wirksamkeit einer Berufungseinlegung abhängt, die ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NJW 2001, 2095, 2096 m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 1 U 222/15
Versäumnisurteil: Einspruchsfrist bei öffentlicher Zustellung
Soweit das Oberlandesgericht Hamm in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (B. v. 8.2.2013, 26 U 54/12) ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Gegenteil angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.